Zur Vereinfachung wird bei der Bezeichnung von Funktionen und Positionen in der Satzung die männliche Form verwendet. Es gilt selbstverständlich auch die weibliche Form.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen »Let Doctors Fly e.V. « und hat seinen Sitz in Estenfeld (Kreis Würzburg).
§ 2 Zwecke
(1) Der Verein ist eine überparteiliche Personenvereinigung. Vereinszwecke sind sowohl die Unterstützung und praktische Umsetzung medizinischer Soforthilfe für Bedürftige in Ländern mit medizinischer Unterversorgung als auch die gesundheitliche Prävention von bedürftigen Kindern und Jugendlichen im Inland.
Vereinszwecke sind somit: die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit sowie des öffentlichen Gesundheitswesens.
(2) Weiterer Zweck des Vereins ist die Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft im Sinne von Abs. (1). Die Beschaffung von Mitteln für eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Aufgaben
Zur Erreichung der Zwecke setzt sich der Verein insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Sicherung der medizinischen, chirurgischen Notversorgung von Bedürftigen, in Ländern mit nicht vorhandener oder schlechter medizinischer Versorgungsmöglichkeiten. Hierfür werden deutsche Ärzte unentgeltlich in Regionen entsendet, wo sie vor Ort notwendige Behandlungen ausüben werden. Die jeweiligen Ärzte werden im Auftrag des Vereins entsendet und erfüllen eine vorab getroffene Vereinbarung. Kooperationen mit den Krankenhäusern vor Ort sowie die gesamte Organisation werden vom Verein unterhalten. Mehrmals jährlich werden Vereinsmitglieder in die jeweilige Region reisen, um gemeinsam mit den Krankenhäusern und Organisationen vor Ort einen Maßnahmenplan zu erstellen.
b) die Förderung von Patenschaften von Hilfsbedürftigen im Ausland. Die Behandlung von Kindern, deren Heilungsprozess einer längeren Zeit bedarf, sollen durch die vom Verein gewonnenen Dauerspender (Paten) sichergestellt werden. In derartigen Fällen wird nicht nur das Kind im Einzelnen unterstützt, sondern auch die gesamte Familie. Die Gelder werden als zweckgebundene Mittel an die jeweiligen Krankenhäuser und Organisation weitergereicht oder durch einen Let Doctors Fly e.V.-Mitarbeiter vor Ort direkt verwaltet werden.
c) die Förderung und Durchführung von Präventionsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche im Inland, deren Gesundheitszustand professionelle, medizinische und physiotherapeutische Unterstützung bedarf.
d) die Durchführung von Vorträgen und Informationsveranstaltungen zur Verbreitung des Vereinsgedanken und weiterer nachhaltiger Öffentlichkeitsarbeit.
e) die Werbung von Mitgliedern und Förderern.
§ 4 Finanzierungsmittel
Die zur Erfüllung der Vereinszwecke erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) öffentliche Sammlungen;
b) Leistungen und Zuwendungen von dritten Personen und der öffentlichen Hand;
c) Erträgnisse.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Für die Mitgliedschaft wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand;
b) die Mitgliederversammlung.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(1) Für die laufenden Geschäfte bestellt er einen oder mehrere hauptamtliche Geschäftsführer, mit denen er Anstellungsverträge abschließt; diese Geschäftsführer können gleichzeitig Vorstandsmitglieder sein. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der entstandenen und nachgewiesenen, mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Auslagen und können eine angemessene Vergütung erhalten.
(2) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in Sitzungen, fernmündlich oder im Umlaufverfahren.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden mindestens alle zwölf Monate unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung einzuberufen. Dazu ist jedes Mitglied mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Art von Abstimmungen wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Versammlungsbeschlüsse und Versammlungsprotokolle etc. werden durch Protokoll des Versammlungsleiters beurkundet. Sofern nicht durch die Mitgliederversammlung ein anderer Versammlungsleiter gewählt wurde, übt der Vorsitzende dieses Amt aus.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt die:
a) Beschlussfassung über Änderung der Satzung oder Auflösung oder Verschmelzung des Vereins oder Übertragung des Vermögens;
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
c) Genehmigung des Jahresabschlusses;
d) Entlastung des Vorstandes;
§ 11 Haftungsbeschränkungen
(1) Der Vorstand haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
§ 12 Rechnungslegung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand soll innerhalb von acht Monaten nach Ende eines Geschäftsjahres den Jahresabschluss aufstellen und ihn sodann einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder Buchhalter zur Prüfung vorlegen.
§ 13 Datenschutz
Der Verein nutzt personenbezogene Daten von Mitgliedern und Förderern ausschließlich im Rahmen der Aufgaben des Vereins.
Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen wird sichergestellt, dasskeine unbefugte Kenntnisnahme Dritter erfolgt.
Der Verein hat einen Datenschutzbeauftragten.
§ 14 Auflösung und Verschmelzung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins sowie seiner Verschmelzung mit anderen oder der Überführung seines Vermögens auf andere Organisationen bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein SOS-Kinderdorf e.V., der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung ist durch Beschluss der Versammlung der Mitglieder vom 11. März 2017 gefasst worden.
Die Fassung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.